( § 9 EStG ) Hat sich die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes seit dem Jahr der Bildung einer Rückstellung für eine fehlerhafte betriebliche Leistung infolge Nichtinanspruchnahme durch den Kunden entscheidend vermindert, ist die Rückstellung gewinnerhöhend auch dann aufzulösen, wenn ein privates Gutachten den Schadenseintritt immer noch als gegeben erachtet.
VwGH 28.11.2000, 96/14/0067