( § 82 lit g GewO ) Der Entlassungstatbestand des unvorsichtigen Umgangs mit Licht und Feuer ist infolge der technischen Entwicklung an Bedeutung zurückgedrängt worden, ist jedoch durch entsprechende Auslegung einer zeitgemäßen Anwendungsmöglichkeit zugänglich. Der Schutz der gerechtfertigten betrieblichen Interessen verlangt beim Umgang mit Arbeitsmitteln grundsätzlich ein Unterlassen all jener Verhaltensweisen, die geeignet sind, gleiche oder ähnliche Gefahren herbeizuführen, wie die Handhabung von Feuer oder Licht. Das Rauchen ist als eine Variante des Umgangs mit offenem Feuer zu werten, die bei entsprechender Gefahrenlage - etwa in der Nähe von potenziell brennbarem Lagergut - als so unvorsichtig anzusehen ist, dass ein Zuwiderhandeln einen Entlassungsgrund darstellt. Ein tatsächlicher Schadenseintritt ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Wurde die vorangegangene Verwarnung durch die Betriebsordnung, Verbotsschilder und die mündlichen Hinweise auf das Rauchverbot in ausreichendem Maß bewirkt, ist der Tatbestand der beharrlichen Vernachlässigung von Pflichten auch ohne der idR notwendigen vorherigen Verwarnung gegeben. ASG Wien 29.06.2000, 29 Cga 215/99w, rk.