( § 82 lit f GewO ) Die Aufforderung eines Arbeitnehmers an seine während der Dienstzeit mit ihm vor verschlossenem Betrieb wartenden Mitarbeiter, auf einen Kaffee zu gehen, stellt keine Verleitung zum Ungehorsam dar.
ASG Wien 18.07.2000, 22 Cga 63/99s, Berufung erhoben