( § 82 lit f GewO ) Der Einsatz von als Reinigungskräften eingesetzten Arbeitnehmern eines Reinigungsunternehmens an neuen Einsatzorten unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und kann auch dann nicht abgelehnt werden, wenn die Arbeitsbedingungen an früheren Einsatzorten komfortabler waren.
ASG Wien 10.07.2000, 8 Cga 32/00h, rk.