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§ 82 lit d GewO

ARD 5196/13/2001 Heft 5196 v. 2.3.2001

( § 82 lit d GewO ) Die fahrlässige Auslösung eines Feueralarms bei einer Betriebsfeier stellt keinen Entlassungsgrund dar. ASG Wien 28.08.2000, 11 Cga 164/99p, rk.

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