( § 82 lit d GewO ) Die fahrlässige Auslösung eines Feueralarms bei einer Betriebsfeier stellt keinen Entlassungsgrund dar. ASG Wien 28.08.2000, 11 Cga 164/99p, rk.
( § 82 lit d GewO ) Die fahrlässige Auslösung eines Feueralarms bei einer Betriebsfeier stellt keinen Entlassungsgrund dar. ASG Wien 28.08.2000, 11 Cga 164/99p, rk.