( § 82 lit d GewO ) Hat ein Arbeitnehmer durch unmittelbar vorangehende Handlungen, aus denen der objektive Beobachter auf einen Tatplan schließen kann, objektiv bereits die Hemmschwelle zur Ausübung eines Diebstahls (hier: eines Striezels) überwunden, ist er auch dann vertrauensunwürdig und hat damit einen Entlassungsgrund gesetzt, wenn sich der Striezel noch im L iefer-Lkw des Arbeitgebers befindet.
OGH 26.01.2000, 9 Ob A 328/99x