( § 20 Abs 1 Z 3 EStG ) Nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 in seiner Stammfassung dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung überwiegt. Diese Ausnahme vom Abzugsverbot im Falle eines damit verbundenen Werbezweckes bezieht sich nur auf Bewirtungsspesen und nicht auch auf andere Repräsentationsaufwendungen, wie z.B. Geschenke. Es liegt nicht fern, dass bei einem Handelsvertreter die Bewirtung solcher Personen, mit denen er sich (neuerliche) Geschäftsabschlüsse erhofft, einen Werbezweck verfolgt und in erheblich überwiegender Weise als beruflich veranlasst anzusehen ist. VwGH 02.08.2000, 97/13/0096. (Bescheid aufgehoben)