( § 12 Abs 3 lit f AlVG ) Bei einem Studium im Ausland ist Arbeitslosigkeit nicht anzunehmen. Eine nicht im Ermessen der Behörde stehende Zulassung einer Ausnahme vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes nach § 12 Abs 3 lit f AlVG kommt nur mehr in Betracht, wenn schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine in § 12 Abs 4 AlVG näher bestimmte Parallelität einer Ausbildungsmaßnahme iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG und des dem Eintritt der Arbeitslosigkeit vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat. Fehlt eine solche Parallelität, darf auch dann keine Ausnahme erteilt werden, wenn die Postgraduate-Ausbildung nicht mit einem Studium an einer österreichischen Universität gleichgesetzt werden kann, weil der Besuch eines Postgraduate-Studiums einem Lehrgang iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG entspricht. VwGH 31.05.2000, 98/08/0315. (Beschwerde abgewiesen)