( § 14a AuslBG ) Ausgangspunkt des Beobachtungszeitraumes für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis ist nicht das Ende der Geltung der bisherigen Arbeitserlaubnis, sondern der Antragszeitpunkt. Zeiten des Krankenstandes sind insoweit in die Berechnung einzubeziehen, als das Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber des Ausländers nach wie vor aufrecht blieb. Dass nur solche Zeiten berücksichtigt werden dürften, in denen der Ausländer „tatsächlich der Arbeit beim Arbeitgeber nachgeht“, entspricht nicht der Rechtslage. VwGH 17.12.1998, 96/09/0360. (Beschwerde abgewiesen)