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Bauarbeiterurlaubsregelung bei Trockenausbaubetrieb

ARD 5183/1/2001 Heft 5183 v. 16.1.2001

( § 2 Abs 1 lit g BUAG ) Reine Trockenausbaubetriebe sind erst durch das ARÄG 2000, BGBl I 2000/44, in den Sachbereich der Urlaubsregelung des BUAG einbezogen worden.

VwGH 20.09.2000, 97/08/0461

Der Begriff des „Stuckateurbetriebes“ lässt sich einerseits nicht mit dem Gegenstand des erst 1992 geschaffenen Handwerks der „Stuckateure und Trockenausbauer“ identifizieren und andererseits auf einen Betrieb, dessen ausschließlicher Gegenstand vor der Abschaffung des Handwerks der „Stuckateure“ nicht nur von Stuckateuren, sondern auch von Bau- und Zimmermeistern sowie Tischlern und Schlossern ausgeübt wurde, nicht anwenden. In Hinblick auf die Einbeziehung auch der Tischler und Schlosser in die Aufzählung der Berufsausübenden, deren Rechte „durch die Aufnahme der Trockenausbauer in die Handwerksliste nicht geschmälert“ werden sollte, steht dies auch einer Subsumtion des bloßen Trockenausbaubetriebes unter § 2 Abs 1 lit g BUAG entgegen. Die erst mit dem Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000, BGBl I 2000/44, ARD 5136/5/2000 und ARD 5129/1/2000, vorgenommene Anpassung an die gewerberechtlich schon mit der Gewerberechtsnovelle 1992 vollzogene Ablösung des Gewerbes der „Stuckateure“ durch jenes der „Stuckateure und Trockenausbauer“ war demnach nicht nur terminologisch, sondern auch inhaltlich geboten, um reine Trockenausbauer als Spezialbetriebe iSd § 2 Abs 1 lit g BUAG in den hier strittigen Sachbereich der Urlaubsregelung einzubeziehen, wobei diese Einbeziehung - wie zur Klarstellung anzumerken ist - nun auch solche Betriebe erfasst, in denen etwa (weiterhin) im Rahmen des Tischler- oder Schlossergewerbes der Trockenausbau ausgeübt wird. (Bescheid aufgehoben)

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