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Beiträge zur BUAK bei Entsendung nach Deutschland

ARD 5183/2/2001 Heft 5183 v. 16.1.2001

Österreichische Arbeitgeber, die Beiträge an die österreichische Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) für ihre Arbeitnehmer entrichten, dürfen bei Entsendung ihrer Arbeitnehmer nach Deutschland nicht noch einmal in das deutsche Urlaubskassenverfahren der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) einbezogen werden (vgl. schriftliche Anfrage E-0052/98 v. 29. 1. 1998; ABL C 304 v. 2. 10. 1998, S. 23, ARD 4976/20/98). Andererseits werden jene Arbeitgeber, die in Österreich nicht in den Anwendungsbereich des BUAG fallen, aber in Deutschland überwiegend Baudienstleistungen erbringen, zwingend in das deutsche Urlaubskassenverfahren einbezogen (z.B Tischlereibetriebe, die in Deutschland Fertigteilhäuser oder Wintergärten errichten).

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