( § 7 Abs 12 Wr. WasserversorgungsG 1960 ) Die rechtliche Stellung als „Wasserabnehmer“ im Sinne des Wr. Wasserversorgungsgesetzes 1960 knüpft nur an die Wasserentnahme aus einer selbständigen Abzweigleitung und nicht an das Vorhandensein eines bestimmten Wasserzählers an. VwGH 15.05.2000, 95/17/0043. (Beschwerde abgewiesen)