( § 182 Wr. LAbgO ) Der Umstand, dass ein vom Abgabepflichtigen hergestellter Privatkanal aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Wien auch zur Entsorgung der Oberflächengewässer eines öffentlichen Verkehrsweges dient, kann die Nachsicht von der Kanaleinmündungsgebühr nicht rechtfertigen. VwGH 22.11.1999, 96/17/0237. (Beschwerde abgewiesen)