( § 73 Tir. LAbgO, § 93 BAO ) Wurde in einem Bescheid über Wasser- und Kanalgebühren zwar nicht ausdrücklich das Wort „Spruch“ verwendet, kommt jedoch aus der Wortfolge „Zweiter quartalsmäßiger Wasser- und Kanalbenützungsgebührenbescheid für den Zeitraum ...“, die in Verbindung mit der tabellarischen Aufstellung über die zu entrichtenden Abgaben den Spruch darstellt, mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, welche Abgaben für welchen Zeitraum in welcher Höhe vorgeschrieben werden sollten, macht die fehlende klare Trennung des Spruches von sonstigen Bescheidbestandteilen den Bescheid dadurch allein nicht rechtswidrig. Aus dem Spruch des Abgabenbescheides müssen aber die Größen erkennbar sein, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden, weil § 148 Abs 2 Tiroler Landesabgabenordnung die Bemessungsgrundlage als unabdingbaren Spruchteil normiert. VwGH 24.01.2000, 95/17/0480, 95/17/0481, 95/17/0482. (Bescheide aufgehoben)