( § 1 Abs 3 OÖ Interessentenbeiträge-G, § 2 Z 25 OÖ BautechnikG ) Ein Erdgeschoß ist nur dann gegeben, wenn seine Fußbodenkante zur Gänze über dem angrenzenden Gelände liegt, ein Kellergeschoß liegt hingegen auch dann vor, wenn es nur zum Teil (z.B. bei Hanglage) in das umliegende Gelände reicht. Ist solchermaßen ein Teil eines Hallenbades im Keller, ist dies für die kanalgebührenrelevante Qualifikation des gesamten Geschoßes als Kellergeschoß als ausreichend anzusehen. VwGH 17.04.2000, 95/17/0018. (Beschwerde abgewiesen)