( § 1 Abs 3 OÖ Interessentenbeiträge-G ) Bei der Missverhältnisprüfung der Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage können die Kanalanschlussgebühren den Gesamterrichtungskosten einer zulässigen alternativen Entsorgungseinrichtung gegenübergestellt werden. Die Größe dieser Entsorgungseinrichtung hängt von der zu erwartenden Inanspruchnahme ab, wobei die Kapazität einer derartigen Anlage auf den Spitzenbedarf ausgelegt sein kann. Die Berechnung der Dimension der Abwasserbeseitigungsanlage nach Einwohnergleichwerten erscheint nicht gesetzwidrig. Entscheidend ist nämlich die mögliche Ableitungsfracht und nicht die tatsächlich entstandene. Bei den - fiktiven - Gesamterrichtungskosten der alternativen Kanalanlage kommt es nicht darauf an, welche - ständig sich ändernden - Abwassermengen in einem bestimmten Zeitraum über den errichteten Kanal der Gemeinde dann tatsächlich abgeleitet wurden, sondern auf die erforderliche Kapazität der alternativen Entsorgungseinrichtung. VwGH 20.03.2000, 99/17/0366. (Beschwerde abgewiesen)