( MüllgebO Sölden, RL 75/442/EWG idF RL 91/156/EWG ) Ein Abfallbesitzer, der Abfälle an ein Sammelunternehmen übergibt, ist damit auch nach der Richtlinie 75/442/EWG idF RL 91/156/EWG verpflichtet, als Abfallverursacher die Kosten der Abfallbeseitigung mitzutragen. Die RL 75/442/EWG des Rates v. 15. 7. 1975 [über Abfälle] idF der Richtlinie 91/156/EWG des Rates v. 18. 3. 1991 zur Änderung der RL 75/442/EWG legt nicht konkret fest, wie die Bemessung der Beitragsvorschreibung zu erfolgen hat. Sie überlässt es vielmehr den einzelnen Staaten, entsprechende Regelungen zu erlassen. Insbesondere verbietet die RL 75/442/EWG es nicht, die Erhebung des Beitrages nach bestimmten objektiven Kriterien unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwischen der Beitragsleistung und der speziellen Leistung der Gebietskörperschaft durch die Bereitstellung und -haltung der Einrichtungen für die Müllentsorgung vorzusehen, so dass auch eine Beitragsvorschreibung losgelöst von der produzierten Müllmenge im Wesentlichen nach der Gebäudekubatur und dem Verwertungszweck des Gebäudes richtlinienkonform ist. VwGH 22.11.1999, 98/17/0351. (Beschwerde abgewiesen)