( § 25 Abs 1 Slbg. AbfallG 1991 ) In Hinblick auf die Befugnisse des Eigentümers, die Nutzung der Sache (hier: einer Liegenschaft) zu bestimmen, erscheint die Anknüpfung an die Verfügungsberechtigung über die Liegenschaft bei Vorschreibung von „Abfallgebühren“ (hier: Trinkwasserzinszählermiete, Müllabfuhr, Kanalbenützungsgebühr für Trinkwasser und Kanalbenützungsgebühr für Thermalwasser) nicht unsachlich. Gestattet der Liegenschaftseigentümer einem anderen die Nutzung der Liegenschaft, ist ihm durch sein Eigentumsrecht die (wirtschaftliche) Überwälzung der von ihm zu tragender Abgaben (Abfallgebühren) möglich. VwGH 22. 11.1999, 96/17/0002. (Beschwerde abgewiesen)