( § 17 Abs 1 GrEStG ) Ein Erwerbsvorgang ist nur dann rückgängig gemacht, so dass die Grunderwerbsteuer weiter nicht festzusetzen ist, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt hat, die er vor Vertragsabschluss hatte. Dies ist nicht der Fall, wenn ein anderer Käufer in den Kaufvertrag eintritt, bevor zur Aufhebung des Kaufvertrages eine Aufhebungsurkunde errichtet wird. VwGH 27.01.2000, 99/16/0481. (Beschwerde abgewiesen)