( § 252 Abs 1 Z 5, § 262 ASVG ) Die prekäre finanzielle Lage eines an sich unterhaltspflichtigen Großelternteiles, die dazu führt, dass er wegen sonstiger Gefährdung des eigenen Unterhaltes gegenüber dem Enkelkind in concreto nicht unterhaltspflichtig wird, kann nicht zur Verweigerung des Kinderzuschusses durch den Pensionsversicherungsträger führen. Es kommt also bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 252 Abs 1 Z 5 ASVG nur darauf an, ob der versicherte Großelternteil zumindest grundsätzlich zum Unterhalt gegenüber dem in Hausgemeinschaft lebenden Enkelkind verpflichtet ist. OLG Linz 27.08.1998, 12 Rs 168/98. (ZAS Jud. 1/2000)