( § 252 Abs 2 Z 1 ASVG ) Hat das Kind eines Pensionisten einen Wehrdienst in einem ausländischen Staat zu leisten, kann dies ein die Kindeseigenschaft verlängerndes „anderes unüberwindbares Hindernis“ sein, wobei aber auf die Dauer abzustellen ist, zu deren Ableistung der Wehrpflichtige im Ausland mindestens verpflichtet ist, auch wenn diese länger ist als jene des österreichischen Wehr- oder Zivildienstes, weil die Erfüllung der Wehrpflicht oder einer gleichgestellten Wehrersatzpflicht jedenfalls für den Betroffenen unabwendbar ist. Nicht abgestellt werden kann hingegen auf die tatsächlich geleistete längere Dienstzeit. ASG Wien 20.01.1999, 18 Cgs 141/96, rk. (ZAS Jud. 4/2000)