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Keine Witwenpension bei aus Zweckmäßigkeitsgründen fehlendem Unterhaltstitel

SozialversicherungARD 5169/8/2000 Heft 5169 v. 17.11.2000

( § 258 Abs 4 ASVG ) Eine geschiedene Ehefrau hat im Falle des Todes ihres früheren Ehemannes auch dann keinen Anspruch auf Witwenpension, wenn der frühere Ehemann bis zu seinem Tode unbekannten Aufenthaltes war und sie nach ihrer Scheidung aus Zweckmäßigkeitsgründen keinen Unterhaltstitel erwarb.

OGH 27.06.2000, 10 Ob S 7/00b

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