( § 258 Abs 4 ASVG ) Eine geschiedene Ehefrau hat im Falle des Todes ihres früheren Ehemannes auch dann keinen Anspruch auf Witwenpension, wenn der frühere Ehemann bis zu seinem Tode unbekannten Aufenthaltes war und sie nach ihrer Scheidung aus Zweckmäßigkeitsgründen keinen Unterhaltstitel erwarb.
OGH 27.06.2000, 10 Ob S 7/00b