( § 258 Abs 4 ASVG ) Ruhte die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes faktisch, weil die geschiedene Ehefrau ihren Unterhalt bereits seit Monaten durch eigene Berufstätigkeit finanzierte, hat sie keinen Anspruch auf Witwenpension.
OGH 0 9.11.1999, 10 Ob S 285/99f