( § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG ) Darin, dass ein Grunderwerbsteuerpflichtiger die in Rede stehende Liegenschaft grundbücherlich im Vermögen einer juristischen Person „parkte“, um sie einem (vermeintlich) drohenden Gläubigerzugriff zu entziehen, und dann, als diese Gefahr gebannt schien, den Vorgang rückgängig machte, ist die Begründung und Beendigung einer Treuhandschaft zu sehen. Für die Annahme eines Scheingeschäftes besteht keinerlei Anhaltspunkt. VwGH 16.12.1999, 99/16/0311. (Beschwerde abgewiesen)