( § 6, § 16 Abs 1 EStG ) Dass auf einem erworbenen Grundstück, für das Aufwendungen für die Herstellung einer öffentlichen Gemeindestraße bis zur Grundstücksgrenze und für die Herstellung der Einbindung in das Wasser- und Kanalnetz erbracht werden, kein Gebäude errichtet wird, führt nicht dazu, dass diese Aufwendungen zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens werden. Die Aufwendungen für den Anschluss an das Trinkwasser- und Abwasserkanalnetz sind in einem solchen Fall vielmehr, wenn sie (noch) nicht in Zusammenhang mit einem Gebäude gebracht werden können, als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Dass die Aufwendungen die Möglichkeit bieten, bei Bedarf ohne zeitliche Verzögerung Anschlüsse (für Trinkwasser und Kanal) zur Verfügung zu haben, lässt aber allein nicht erkennen, inwieweit diese als Werbungskosten zu Einkünften aus der Vermietung eines unbebauten Grundstücks in Zusammenhang stehen sollen. VwGH 25.11.1999, 99/15/0169. (Beschwerde abgewiesen)