( § 1 Abs 1 Z 1, § 4 Abs 1 UStG 1972 ) Für den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausch ist von entscheidender Bedeutung, zwischen welchen Personen Umsätze getätigt werden. Die Abgabenbehörde muss daher im Abgabenbescheid konkret Feststellungen darüber treffen, welche Verträge konkret mit welchem Inhalt und zwischen welchen Personen abgeschlossen wurden. Verwechselt die Abgabenbehörde - wie im vorliegenden Fall, in dem der Abgabepflichtige sich gegenüber dem Vermieter eines Gebäudes gegen eine Ablöse in Form zweier Eigentumswohnungen für ein ihm bisher zustehendes Mietrecht zur Räumung verpflichtete - im Abgabenbescheid den Vertragspartner des Abgabepflichtigen insofern, als sie anstelle des Eigentümers und Vermieters den Errichter der Eigentumswohnungen als Tauschpartner bezeichnet, ist sie dieser Feststellungspflicht nicht nachgekommen. VwGH 20.06.2000, 98/15/0006. (Bescheid aufgehoben)