( § 42 Abs 2 Z 2 VwGG ) Der in einem Ergänzungsschriftsatz zu einer Berufung gegen einen Umsatzsteuerbescheid getroffene Hinweis, dass „an und für sich keine sachlichen und tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine von der Veranlagung ... abweichende steuerliche Würdigung vorgelegen“ seien, rechtfertigt die Annahme einer auch gegen Wiederaufnahmebescheide erhobenen Berufung nicht. Die Behörde war daher nicht zu einer Entscheidung über eine in Wahrheit nicht erhobene Berufung gegen die Wiederaufnahme zuständig. VwGH 31.05.2000, 94/13/0157. (Bescheid aufgehoben)