( § 2 Abs 3 EStG ) Der absehbare Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden muss, ist mit rund 20 Jahren anzunehmen (vgl. VwGH 24. 2. 2000, 97/15/0166, ARD 5133/29/2000). VwGH 19.07.2000, 96/13/0021. (Beschwerde abgewiesen)