( § 49 Abs 1 ASVG ) Das Entgelt kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach der tatsächlich erbrachten Leistung bestimmt werden, ohne dass durch eine solche Lohnform die Rechtsfigur des Dienstverhältnisses geändert wird. BMAGS 11.12.1998, 120.388/6-7/98. (ZAS Jud. 2/2000)