( § 227 Abs 1 Z 1 ASVG ) Zur Anrechnung von Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische Hochschule in dem für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen (Ausbildungs-)Studiengang besucht wurde, ist nicht erforderlich, dass das vorgeschriebene Bildungsziel erreicht bzw. das Studium in der in der Studienordnung vorgesehenen Art beendet wurde. Gefordert wird lediglich, dass während der Hochschulzeit keine Pflichtbeitragszeiten erworben wurden und eine sonstige Versicherungszeit der Hochschulzeit nachfolgt. Die Hochschulzeit gilt in dem Zweig der Pensionsversicherung als Ersatzzeit, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit liegt. VwGH 31.05.2000, 98/08/0098. (Bescheid aufgehoben)