( § 228 Abs 1 Z 4 ASVG ) Zeiten, in denen jemand in Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg zur Zwangsarbeit verpflichtet war, gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn diesen Zeiten eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht.
OGH 14.12.1999, 10 Ob S 310/99g