( § 225 Abs 3 ASVG ) Eine Wirksamerklärung von nachentrichteten Beiträgen kommt nicht infrage, wenn dadurch nicht ein Pensionsanspruch hergestellt, sondern bloß ein bestehender Pensionsanspruch erhöht werden soll.
VwGH 23.02.2000, 2000/08/0008
Gemäß § 225 Abs 3 ASVG kann das zuständige Bundesministerium in Fällen besonderer Härte auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen, die für Zeiten nach § 225 Abs 1 Z 1 oder Z 2 ASVG nach Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.