( § 105 Abs 3 Z 1 lit a, lit b und lit c ArbVG ) Die zur Kündigungsanfechtung berechtigenden Tatbestände „Tätigkeit in Gewerkschaften“ und „Einberufung der Betriebsversammlung“ sind weit auszulegen.
ASG Wien 29.02.2000, 24 Cga 242/99d, Berufung erhoben