( § 9 Abs 3 Tir. KanalisationsG, KanalgebO Söll ) Garagen und Abstellräume in einem Gebäude sind von der Bemessungsgrundlage der Kanalanschlussgebühr auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das Gebäude über keinen Wasseranschluss verfügt. VwGH 20.03.2000, 99/17/0381. (Beschwerde abgewiesen)