( § 2 Abs 3 Stmk. KanalabgG ) Für das Entstehen der Kanalabgabenschuld bzw. den Beginn der Verjährung der Kanalisationsbeitragsschuld kommt es auf die tatsächliche und nicht auf die rechtmäßige Benützung, d.h. eine solche aufgrund einer Benützungsbewilligung nach den Bauvorschriften, der anschlusspflichtigen Baulichkeit an. VwGH 18.10.1999, 96/17/0419. (Beschwerde abgewiesen)