( § 4 Abs 4 OÖ KanalGebO ) Als Bemessungsgrundlage für den Zuschlag von 250% zur Kanalbenützungsgebühr für Gewerbebetriebe dürfen nur jene Flächen herangezogen werden, die einem Gewerbebetrieb mit Fremdenbeherbergung dienen. VwGH 22.11.1999, 94/17/0181. (Bescheid aufgehoben)