( § 13 NÖ KanalG ) Auch wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Ausspruch der Anschlussverpflichtung (anlässlich der Neulegung eines Hauptkanales), aber noch vor der faktischen Herstellung der Verbindung der Liegenschaft mit dem öffentlichen Kanal, also nach Entstehen des Abgabentatbestandes (und nach Vorschreibung der Abgabe) geändert haben, ist die Erlassung eines (veränderten) Abgabenbescheides betreffend die Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe nicht zulässig. VwGH 24.01.2000, 99/17/0188. (Beschwerde abgewiesen)