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§ 289 Abs 2 BAO

BetriebswichtigesARD 5159/34/2000 Heft 5159 v. 6.10.2000

( § 289 Abs 2 BAO ) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Diese Sachentscheidungskompetenz ist keineswegs auf jene Prozessthemata beschränkt, die der Berufungswerber als Berufungsbegehren geltend macht, sondern umfasst den gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides. VwGH 15.09.1999, 93/13/0057. (Beschwerde abgewiesen)

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