( § 7 Abs 4 AlVG idF BGBl 1996/201 ) Vor dem Hintergrund der Zwecke der Arbeitslosenversicherung und der verfassungsrechtlichen Schranken, unter denen ihre beitragsfinanzierten Geldleistungen gesetzlich eingeschränkt oder aufgehoben werden dürfen, ist der Status eines Arbeitslosen, der über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt und sich erlaubterweise im Inland aufhält, jenem aufgrund eines Aufenthaltstitels iSd § 7 Abs 4 AlVG idF BGBl 1996/201 (nämlich: in Zusammenhang mit der Beurteilung der Verfügbarkeit) auch dann gleichzuhalten, wenn die Aufenthaltsberechtigung nur für private Zwecke erteilt wurde. VwGH 29.03.2000, 98/08/0203. (Bescheid aufgehoben)