( § 19, § 20 AngG ) Die Vereinbarung einer zusätzlichen Kündigungsmöglichkeit bei befristeten Dienstverhältnissen ist zulässig, wenn die Dauer der Befristung und die Möglichkeit der Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. OGH 8. 6. 1994, 9 Ob A 88-90/94, ARD 4606/12/94; OGH 12. 9. 1996, 8 Ob A 2206/96m , ARD 4794/24/96). Dies ist der Fall, wenn die Kündigungsfrist zumindest der kollektivvertragsmäßigen Frist entspricht und die Bestandfestigkeit des Dienstverhältnisses nicht zulasten des Arbeitnehmers gravierend beeinträchtigt wird.