( § 19, § 20 AngG ) Bei befristeten Dienstverträgen ist eine Kündigungsvereinbarung unter der Voraussetzung zulässig, dass sie mit den gesetzlichen Kündigungsvorschriften in Einklang steht. So ist bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis die Vereinbarung einer früheren Lösungsmöglichkeit dann unzulässig, wenn zwar der Arbeitnehmer für den vereinbarten Zeitraum an die Einhaltung des Vertrages gebunden bleibt, sich jedoch der Arbeitgeber einseitig eine frühere Lösungsmöglichkeit durch Kündigung einräumen lässt. ASG Wien 28.08.2000, 31 Cga 23/99z, rk.