( § 26 AngG, § 863 ABGB ) Für die vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses ist eine bestimmte Form nicht vorgesehen. Ausschlaggebend ist einzig und allein, dass die ernsthafte und unzweifelhafte Absicht, das Dienstverhältnis für die Zukunft sofort zu beenden, klar ersichtlich ist. Wenn auch der Arbeitgeber aufgrund der Begleitumstände (möglicher Pensionsantritt in absehbarer Zeit, kein erkennbarer Austrittsgrund, allfälliges Missverständnis wegen der beabsichtigten Unterbrechung des Dienstverhältnisses) die Ernsthaftigkeit des Erklärungsverhaltens des Arbeitnehmers zunächst in Zweifel zieht, kann der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer auf die wiederholte Aufforderung zum Dienstantritt nicht reagierte, keine Arbeitsunfähigkeit meldete sowie - wie im vorliegenden Fall - die Dienstwohnung auflöste, das Gesamtverhalten nur als vorzeitigen Austritt auffassen. Einer in der Folge ausgesprochenen Entlassung kommt keine rechtliche Relevanz zu, weil das Dienstverhältnis bereits vorher durch den Austritt des Arbeitnehmers beendet war. OLG Wien 24.03.2000, 9 Ra 19/00f.