( § 20 AngG, § 863 ABGB ) Eine Kündigung kann schriftlich, mündlich oder auch konkludent erklärt werden. Es muss der Wille des Erklärenden ernst und deutlich - also zweifelsfrei - zum Ausdruck kommen und auf die einseitige Lösung des Dienstverhältnisses für die Zukunft durch Ausspruch der Kündigung gerichtet sein. Die Erklärung eines Arbeitnehmers, er werde kündigen, wenn er übersiedle, erweist sich allerdings nur als Absichtserklärung, das Dienstverhältnis in Zukunft auflösen zu wollen. Dies wird im vorliegenden Fall dadurch verdeutlicht, dass sich der Arbeitnehmer später beim Arbeitgeber erkundigte, ob er nach seiner Übersiedlung zu einer geänderten Arbeitszeit seinen Dienst verrichten könnte. Die danach erfolgte Mitteilung des Arbeitnehmers, er sei nun übersiedelt, kann keinesfalls als schlüssige Kündigungserklärung aufgefasst werden. OLG Wien 29.03.2000, 9 Ra 15/00t, Revision unzulässig.