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§ 20 AngG, § 863 ABGB

ArbeitsrechtARD 5159/2/2000 Heft 5159 v. 6.10.2000

( § 20 AngG, § 863 ABGB ) Hat ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, zu einem konkret angeführten Zeitpunkt in Pension gehen zu wollen, hat er damit deutlich zum Ausdruck gebracht, das Dienstverhältnis zu diesem Termin beenden zu wollen. Da es bezüglich Kündigungen keine Formvorschriften gibt, ist die Tatsache, dass der Arbeitnehmer die Kündigung nicht schriftlich erklärt hat, bedeutungslos. Allein ausschlaggebend ist, dass Willensübereinstimmung zwischen den Parteien des Dienstverhältnisses darüber vorgelegen ist, dass der Arbeitnehmer zu dem genannten Zeitpunkt in Pension gehen und somit das Dienstverhältnis mit dem Tag vor Pensionsantritt beendet wird. Da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausdrücklich erklärt hat, dass dieser das Dienstverhältnis selbst kündigen muss, verbietet sich die Annahme einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses und liegt eine Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer vor. ASG Wien 07.02.2000, 4 Cga 175/99d, rk.

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