( § 39 UmgrStG ) Die Wirkung eines Mehrfachzuges iSd § 39 UmgrStG ist davon abhängig, dass alle Umgründungsschritte von allen an den Umgründungen Beteiligten (Verantwortlichen) vor dem ersten Umgründungsschritt in einem Umgründungsplan festgelegt werden. Eine Änderung des Planes nach Vornahme des ersten Umgründungsschrittes ist demnach höchstens dahin gehend unproblematisch, dass etwa der letzte geplante Umgründungschritt nicht durchgeführt wird. Kommt es zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse nach Abschluss des Umgründungsplans, wird in der Durchführung des Umgründungsplans kein Hindernis erblickt werden können, wenn die den Plan tragenden Verantwortlichen weiterhin für die Durchführung sorgen, mit anderen Worten, durch die Änderung der Beteiligungsverhältnisse kein bisher nicht in die Planung eingebundener Verantwortlicher nachträglich einzubinden wäre. BMF 17.08.2000 ( ..