( § 255 ASVG ) Bei Verweisung eines Taxilenkers auf die Tätigkeit eines Reinigungsarbeiters in Werkstätten, Magazinen und Lagern, eines Saaldieners in der Metall-, Kunststoff- und Textilindustrie, eines Lagerplatzaufsehers oder eines Portiers muss kein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt werden, weil bei derartigen allgemein bekannten Berufsbildern die Beiziehung eines solchen Sachverständigen nicht erforderlich ist. OLG Wien 17.11.1999, 7 Ra 303/99a.