( § 255 Abs 1 ASVG ) Ein Pflegehelfer genießt mangels Vorliegens eines erlernten oder angelernten Berufes keinen Berufsschutz und kann daher im Rahmen seines Leistungskalküls auch auf einfache Tätigkeiten wie Sortier- und Einlegearbeiten verwiesen werden.
OGH 06.06.2000, 10 Ob S 117/00d