( § 25 DSG idF vor BGBl I 1999/165 ) Eine von einem Betroffenen verlangte Auskunft über die Herkunft seiner Daten kann sich auf die Bekanntgabe des unmittelbaren Vormannes beschränken. Eine Pflicht zu darüber hinausgehenden Nachforschungen ist dem Datenschutzgesetz nicht zu entnehmen.
OGH 28.10.1999, 3 Ob 132/99d