( § 3 AVRAG ) Übernimmt der Unternehmer (hier: ein Catering-Unternehmen) vom bisherigen Vertragspartner eines Spitals nichts anderes als eine Tätigkeit (hier: Kochen für das Spital in den identen Räumlichkeiten des Spitals mit dem vom Spital zur Verfügung gestellten und in seinem Eigentum stehenden Inventar), besteht nur eine Identität der tatsächlichen Tätigkeit. Da andere Merkmale, wie gleiche Führungskraft, gesamte Organisation des Arbeitsablaufes, Rezepturen, Diätvorschriften, Hinweise für den Ablauf im Rahmen eines Krankenhausbetriebes oder auch Kunden, nicht übergeben wurden, kann von einem Betriebsübergang nicht gesprochen werden. ASG Wien 17.02.2000, 20 Cga 201/99w, Berufung erhoben.