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Indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung

Lohnsteuer und AbgabenARD 5154/14/2000 Heft 5154 v. 19.9.2000

( Art 3 RL 92/12/EWG ) Die EU-Mitgliedstaaten sind bei Einführung von indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung (hier: Abgabe auf Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 25% vol. in Frankreich, „Sozialbeitrag“) nicht verpflichtet, die Besteuerungsgrundsätze sowohl der Mehrwertsteuer als auch der Verbrauchsteuern gleichzeitig zu beachten.

EuGH 24.02.2000, Rs. C-434/97

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